(Stand 24.03.2020, wird bei Bedarf erweitert)
Triftige Gründe als Ausnahme der Ausgangsbeschränkung (Ziffer 2 der Allgemeinverfügung):
Die Aufzählung in Ziffer 2 ist nicht abschließend („insbesondere“). Anzuerkennen sind nur Handlungen, die auf die Zeit nach 05.04.2020 nicht aufschiebbar sind und bei denen die Infektionsgefahr begrenzt bleibt (insbes. keine Gruppenbildung).